Einleitung
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, auch als SächsKitaG bekannt, hat am 1. Juni 2023 wichtige Änderungen erfahren. Diese Novellierungen, durch Artikel 1 des Gesetzes, prägen die rechtliche Grundlage für die Betreuung und Bildung von Kindern in Sachsen maßgeblich.
Neuer Titel und Inhaltsübersicht
Die Gesetzesänderung beginnt mit der Neuformulierung der Überschrift, die nun das "Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege" präziser widerspiegelt. Ebenso wurden Anpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen, wobei insbesondere auf die Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen eingegangen wird.
§1 – Anwendungsbereich und Definitionen
Der geänderte §1 konkretisiert den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Dabei werden Kinderkrippen, Kindergärten und Horte explizit genannt. Die Novellierung berücksichtigt zudem die Definition der Kindertagespflege als familiennahe Form der Bildung und Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren.
§2 – Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung
Dieser Paragraph legt die grundlegenden Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung fest. Dabei steht die ganzheitliche Entwicklung der Kinder im Fokus, angefangen von sozialen Kompetenzen über geistige, körperliche und sprachliche Fähigkeiten bis hin zur Förderung einer gesunden Lebensführung und Umweltbewusstsein.
§3 – Aufhebung
Die Aufhebung des §3 ist ein markanter Schritt, der einen Wegfall bestimmter Regelungen signalisiert und Platz für die Neuausrichtung des Gesetzes schafft.
§5 – Ergänzende Regelungen für Kindertagespflegestellen
Die Hinzufügung eines Satzes in §5 unterstreicht die Bedeutung flexibler Öffnungszeiten, die durch die Kindertagespflegeperson im Einklang mit ihrer pädagogischen Konzeption festgelegt werden.
§7 – Beteiligung der Kinder und Elternbeirat
Die Änderungen in §7 betonen die Beteiligung der Kinder entsprechend ihres Entwicklungsstands und ihrer Bedürfnisse bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertagesbetreuung. Zudem wird die Möglichkeit zur Bildung eines gemeinsamen Elternbeirats für Einrichtungen eines Trägers im örtlichen Gebiet geschaffen.
§8 – Gesundheitsvorsorge und Impfungen
Die Überarbeitung von §8 legt verstärkten Wert auf die Gesundheitsvorsorge der Kinder. Hierzu gehören die Mitteilung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ärztliche Untersuchungen vor der Aufnahme in eine Einrichtung sowie der Nachweis von Schutzimpfungen.
§19 – Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen
Die Neufassung des §19 betont die Förderung von Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Kindern in der Kindertagesbetreuung. Dabei soll individuell auf den besonderen Förderbedarf eingegangen werden, wobei die bauliche Gestaltung und Personalschlüssel berücksichtigt werden.
Übergangsvorschrift
Die Übergangsvorschrift gemäß §23 regelt spezifische Aspekte, insbesondere die Landeszuschüsse, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 gelten.
Schlussbemerkung
Mit diesen umfassenden Änderungen setzt das geänderte SächsKitaG neue Maßstäbe für die Kindertagesbetreuung in Sachsen. Die Fokussierung auf Inklusion, Gesundheitsvorsorge und aktive Beteiligung der Kinder unterstreicht den Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Bildung und Betreuung im Freistaat Sachsen.